AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

Allgemeines

Der Vertrag tritt bei Anmeldung (mündlich, telefonisch, SMS oder online) in Kraft und endet automatisch nach bestandener praktischer Führerprüfung. Die Fahrschule verpflichtet sich, den Fahrschülern unter den nachstehenden Bedingungen eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr entspricht.

Ziel

Ziel ist die Erlangung des Führerausweises für die Kategorie B (Auto), gemäss den Schweizerischen Prüfungsanforderungen für die theoretische und praktische Führerprüfung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA).

Fahrlehrer und Prüfung

Der ausbildende Fahrlehrer ist im Besitz des Fahrlehrerausweises zur Erteilung von gewerbsmässigem Fahrunterricht und wird die Ausbildung gemäss den neusten, methodisch-didaktischen Kenntnissen durchführen. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages stellt keine Garantie für die Erlangung des Führerausweises dar insbesondere dann nicht, wenn der Fahrschüler von sich aus zu früh an die praktische Prüfung möchte.

 

Lektionsdauer

Eine Fahrlektion dauert 45 Minuten und besteht aus: Begrüssung, Orientierung, Instruktionen, praktischem Fahren, Schlussbesprechung und neuer Terminfindung.

Absagen

Schriftliche und mündliche Anmeldungen zu theoretischen sowie praktischen Fahrlektionen sind verbindlich. Allfällige Abmeldungen von vorgängig vereinbarten Lektionen haben 48 Stunden vor Lektionsbeginn zu erfolgen.

Nicht Erscheinen zur Fahrstunde: Erscheint ein Fahrschüler unentschuldigt nicht zu einer vereinbarten Lektion oder erfolgt eine nicht fristgerechte Abmeldung, so ist die Fahrschule berechtigt, dem Fahrschüler die Lektion vollständig in Rechnung zu stellen.

Krankheit, Unfall: Im Falle einer kurzfristigen Absage aus medizinischen Gründen erfolgt keine Verrechnung der Lektion, sofern der Fahrschüler den Krankheitsgrund innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach abgesagter Lektion unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. In diesem Fall ist eine Unkostenpauschale von CHF 80 dennoch geschuldet. Diese deckt den administrativen Aufwand der Fahrschule.

Voraussetzungen für Durchführung der Fahrstunde

Der gültige Lernfahrausweis ist zu jeder Fahrstunde mitzuführen und vor der Lektion vorzuweisen. Ohne gültigen Lernfahrausweis wird die Stunde mit Kostenfolge abgesagt. Ebenfalls zwingend sind fest schliessende Schuhe sowie Brille/Kontaktlinse sofern die Auflage 01 im Lernfahrausweis vermerkt ist.

Zahlungsmodalitäten

Fahrlektionen und Abonnemente sind jeweils vor Beginn der Lektion bar zu bezahlen.

Abonnemente sind Vergünstigungen und werden nur bei Bar- und Vorauszahlung erstattet. Fahrstunden, die nicht im Voraus bezahlt wurden, gelten als Einzellektionen. Nicht eingelöste Fahrstunden eines Abonnements nach bestandener Führerprüfung werden dem Fahrschüler zurückvergütet. Die nicht eingelösten Fahrstunden werden auf das nächst kleinere Abonnement zurückgerechnet. Der evtl. entstandene Übertrag wird ausbezahlt. Die Gültigkeit eines Abonnements endet mit der Gültigkeit des Lernfahrausweises spätestens jedoch nach 2 Jahren ab Kaufdatum. Es gilt das zuerst erreichte Datum.

Für Überweisungen und Einzahlungsscheine wird eine Bearbeitungsgebühr von 2.5% pro Einzahlung erhoben. (Mehraufwand für Buchhaltung, Gebühren Bank/Post)

Preise

Die Preise können jederzeit auf unserer Website eingesehen werden. Wir behalten uns das Recht vor, diese jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.

Die Administrationspauschale und Fahrschulversicherung in der Höhe von CHF 130.- ist ab der zweiten Fahrstunde obligatorisch und zusammen mit der zweiten Fahrstunde zu bezahlen.

Sollten gegen Ende der Ausbildung mehrere Fahrstunden noch nicht bezahlt sein so sind dieses spätestens am Prüfungstag selber zu bezahlen. Ansonsten verweigert die Fahrschule die Prüfungsbegleitung. Die daraus entstanden Kosten gehen zu Lasten des Fahrschülers.

Anmeldung, Durchführung und Stornierung der praktischen Prüfung

Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt normalerweise gemeinsam durch den Fahrschüler und dem Fahrlehrer. Als Prüfungsfahrzeug wird dann in der Regel das Fahrschulfahrzeug verwendet und der Kandidat wird durch die Fahrschule begleitet. Die praktische Führerprüfung kann jedoch grundsätzlich sowohl mit einem Fahrschulfahrzeug als auch mit einem privaten Fahrzeug der entsprechenden Kategorie absolviert werden. ( dritte Prüfung ausgeschlossen ) Dies vor allem dann wenn der Fahrschüler der Ansicht ist dass er die Prüfungsanforderungen gemäss VZV Anhang 12 erfüllt.

Grundsätzlich besteht daher weder bei einer regulären Führerprüfung noch bei einer amtlichen Kontrollfahrt ein Anrecht auf die Absolvierung der praktischen Führerprüfung/amtlichen Kontrollfahrt mit einem Fahrschulfahrzeug, unabhängig Anzahl bezogener Fahrstunden oder amtlich begrenzter Fristen. Die praktische Führerprüfung/amtliche Kontrollfahrt mit dem Fahrschulfahrzeug bedingt, dass der Fahrschüler die Prüfungsauflagen gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Anhang 12 vollumfänglich erfüllt. Der Fahrschüler hat jederzeit das Recht, die praktische Führerprüfung mit einem privaten Fahrzeug zu absolvieren.

Erfüllt der Fahrschüler die gesetzlichen Prüfungsauflagen gemäss VZV Anhang 12 bis spätestens 5 Tage vor dem Prüfungstermin nicht, hat die Fahrschule das Recht das Fahrschulfahrzeug für die Prüfungsfahrt nicht zur Verfügung zu stellen. Stattdessen empfiehlt die Fahrschule dem Fahrschüler, die praktische Führerprüfung unter Einhaltung der administrativen Fristen ohne weitere Kostenfolge zu verschieben bzw. zu stornieren.

Eine kurzfristige Stornierung oder Verschiebung der praktischen Führerprüfung ist ohne Kostenfolge nur bis 5 Arbeitstage vor Prüfungstermin möglich. Anschliessend werden die fälligen Prüfungsgebühren durch das Strassenverkehrsamt erhoben. Hält der Fahrschüler trotz gegenteiliger Empfehlung der Fahrschule am Prüfungstermin fest, trägt er bei Nichterscheinen zur praktischen Führerprüfung die Prüfungsgebühren des Strassenverkehrsamtes vollumfänglich selbst.

Eine Anmeldung zu einer 3. praktischen Führerprüfung kann erst nach einer Ausbildungsbestätigung seitens Fahrschule erfolgen. Darin erklärt die Fahrschule dass die Ausbildung des Lernfahrers gemäss VZV Anhang 12 vollständig abgeschlossen ist. Für eine dritte Prüfung werden vom Strassenverkehrsamt keine privaten Fahrzeuge mehr zugelassen.

Unsere Geld zurück Garantie

Nicht zufrieden stellende Dienstleistungen sind der Geschäftsführung umgehend mitzuteilen. Unsere „Geld zurück Garantie“ bezieht sich nur auf einzelne Lektionen. Eine Rückforderung bzw. Rückvergütung über mehrere Fahrstunden im Nachhinein ist völlig ausgeschlossen.

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